Im Garten, auf der Terrasse und auf dem Balkon darf gefeiert werden. Auf die Nachbarn muss aber immer Rücksicht genommen werden.
Spätestens ab 22:00 Uhr heißt es, die Nachtruhe ist zu beachten. In typischen Wohngebieten mit Einfamilienhaus-Charakter reicht es aus, wenn das Gartenfest nach 22:00 Uhr in den Keller oder das Gartenhäuschen verlegt wird (LG Frankfurt 2/21 O 424/88). Ansonsten muss die Musik zurückgedreht und spürbar gedämpft werden. Bei übermäßigem Lärm und nächtlichen Ruhestörungen droht den Feiernden oder dem Mieter ein Bußgeld (laut OLG Düsseldorf 5 Ss Owi 149/95-79/95 I).
Sowohl im Garten als auch auf dem Balkon darf gegrillt werden. Eine ganz wichtige Einschränkung müssen Grillfreunde aber beachten: Das Grillen im Freien ist nach dem Immisionsschutzgesetz verboten, wenn Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn zieht. Wer seine Nachbarn einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen (laut OLG Düsseldorf 5 Ss Owi 149/95- 79/95 I). Soweit möglich sollte deshalb mit großem Abstand zum Nachbarhaus oder zur Nachbarwohnung gegrillt werden. Qualmentwicklung läßt sich verhindern oder zumindest stark einschränken durch die Verwendung von Alufolien. Eine weitere Einschränkung: In Mietvertrag oder Hausordnung kann ein rechtlich bindendes, komplettes Grillverbot ausgesprochen werden.
Wer alle Vorsichtsmaßnahmen beherzigt, kann dann auch etwas Toleranz von seinen Nachbarn erwarten. So sehen das auch die Richter. Die wichtigsten Grillurteile sind:
Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren. (AG Bonn 6 C 545/96)
Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden. (LG Stuttgart 10 T 359/96)
Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht generell verboten werden. Fünfmal im Jahr ist Grillen erlaubt. (BayObLG 2 Z BR 6199)
Zweimal im Monat darf im hinteren Teil des Gartens gegrillt werden, in der Zeit von 17:00 bis 22:30 Uhr, danach darf die Holzkohle nur noch ausglühen. (so ein Vergleich vor dem Landgericht Aachen 6 S 2102)
Gehen vom Grillen mit einem Elektrogrill Emissionen aus, die andere Eigentümer beeinträchtigen, ist die Grenze des sozial adäquaten erst überschritten, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat gegrillt wird. (LG München I vom 01.03.2023 – 1 S 7620/22 WEG)